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Gesetzte und Rechtsprechungen     

Bundesversorgungsgesetz

Bestattungsgeld § 36

(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschädigten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt 1 498(im Beitrittsgebiet:1 317) Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist, sonst 751 (im Beitrittsgebiet: 660)Euro. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Überschuss, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

(3) Stirbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter an den Folgen einer Schädigung, so ist ein Bestattungsgeld bis zu 1 498 (im Beitrittsgebiet:1 317) Euro zu zahlen, soweit Kosten der Bestattung entstanden sind.

(4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften für denselben Zweck zu gewährende Leistung ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.

(5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so sind die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung dem zu erstatten, der sie getragen hat. Das gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist, jedoch kann eine Beihilfe gewährt werden.

(6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten der Leichenüberführung nach dem früheren Wohnsitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie getragen hat.

Verwaltungsvorschrift zu § 36

1. Bestattungsgeld wird beim Tode eines Beschädigten gewährt, wenn er für den Sterbemonat einen Anspruch auf Rente hatte. Es ist nicht notwendig, dass die Rente zu seinen Lebzeiten ausgezahlt worden ist. Das Ruhen der Rente nach § 65 oder das Erlöschen des Rentenanspruchs nach § 74 Abs. 2 und 3 steht dem Anspruch auf Bestattungsgeld nicht entgegen.

2. Bestattungsgeld wird auch gewährt, wenn der Rentenberechtigte für tot erklärt, nicht aber, wenn er nur verschollen ist. Als Zeitpunkt des Todes gilt der im Beschluss des Amtsgerichts über die Todeserklärung festgestellte Tag.

3. Zu den Bestattungskosten gehören die Kosten der Leichenschau, der Leichenpflege, der Aufbahrung, ferner die Kosten des eigentlichen Begräbnisses einschließlich kirchlicher Handlungen, nicht dagegen die Aufwendungen für einen Grabstein, die Abhaltung von Seelengottesdiensten oder eine Leichenüberführung. Ferner gehören zu den Bestattungskosten die Kosten für den Ankauf der Grabstätte oder des Reihengrabes einschließlich ihrer einfachen Herrichtung, nicht aber die Kosten eines Erbbegräbnisses.

4. Häusliche Gemeinschaft setzt im allgemeinen räumliches Zusammenleben voraus. Eine Trennung hebt die häusliche Gemeinschaft nicht auf, wenn ihre Wiederherstellung beabsichtigt war. Häusliche Gemeinschaft ist auch anzunehmen, wenn lediglich infolge außerhalb des Willens der Beteiligten liegender Verhältnisse ein räumliches Zusammenleben von Ehegatten nicht möglich ist.

5. Anzurechnende Leistungen im Sinne des § 36 Abs. 4 sind unter anderem

  • a) das auf Grund einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung zu gewährende Sterbegeld,
  • b) das auf Grund einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährende Sterbegeld, wenn der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss nach § 1304e Abs. 1 Satz 2 RVO, § 83e AVG, § 96c Abs. 1 RKG oder der Arbeitgeber Beträge nach § 405 RVO gezahlt hat,
  • c) das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit es die Kosten der Bestattung ersetzen soll,
  • d) die aus Anlass des Todes nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Beihilfe, wenn auf sie das Bestattungsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht angerechnet wird.

Nicht anzurechnen ist das Sterbegeld, das

  • a) aus einer freiwilligen Unfallversicherung,
  • b) nach dem Lastenausgleichsgesetz oder
  • c) nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gezahlt wird.

6. Treffen Ansprüche auf Bestattungsgeld nach den §§ 36 und 53 zusammen, ist das Bestattungsgeld nach § 36 als eine für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung auf das Bestattungsgeld nach § 53 anzurechnen.

7. Bezog der Verstorbene zur Zeit des Todes eine Rente im Wege des Härteausgleichs, kann Bestattungsgeld nach § 36 im Wege des Härteausgleichs (§ 89 Abs. 1) gewährt werden.

8. Zu den Kosten der Leichenüberführung gehören nicht die in Nummer 3 genannten Aufwendungen.

9. War der Verstorbene Soldat der Bundeswehr, ist § 84 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes zu beachten.

10. Zur stationären Heilbehandlung im Sinne des § 36 Abs. 6 gehört auch eine Badekur.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

Hilfe in anderen Lebenslagen § 74 Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

  • (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
  • (2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

§ 1615 m Beerdigungskosten für die Mutter

  • Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

Urteile und Rechtsprechungen

Sozialamt bezahlt Bestattung (BVerwG 1997-06-05    5 C 13/96)

Die Kosten für die Bestattung eines nahen Anverwandten sind von der Sozialhilfe zu erstatten. Dies gilt auch wenn das Sozialamt erst nach der Bestattung informiert wird und die Kosten schon durch eine andere Person beglichen wurden.
Ein Ehepaar hatte jahrelang von der Sozialhilfe gelebt. Als der Mann verstarb, ließ ihn seine Frau zunächst einmal bestatten. Sie bezahlte die Beerdigung mit geliehenem Geld. Als sie beim Sozialamt die Erstattung dieser Kosten beantragte, wurde dies abgelehnt. Dagegen klagte sie. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr nun recht. Das Sozialamt müsse für die Bestattungskosten aufkommen, solange diese erforderlich seien und dem Angehörigen, der für die Bestattung verantwortlich ist, nicht zugemutet werden könnten. Um zu gewährleisten, daß der Tote würdig bestattet werde, sei daher ausnahmsweise auch die Verbindlichkeit des Angehörigen gegenüber dem Bestattungsunternehmen als sozialhilferechtlicher Bedarf anzuerkennen.

Urne darf nach Einäscherung mit in Bestattungsunternehmen
(OVG Mainz 202-12-17      7 A 11255/02.OVG)

Urnen dürfen nach Einäscherung einer Leiche zeitweise, also etwa für eine Trauerfeier, durchaus in den Räumen eines Bestattungunternehmens aufbewahrt werden.
Dies entschieden die Richter des Mainzer Oberverwaltungsgerichts kürzlich. Grund dafür: Eine vorübergehende Aufbewahrung beim Bestattungsunternehmer widerspricht - entgegen einer endgültigen Aushändigung der Urne an Angehörige - gesetzlichen Regelungen nicht. Mit dieser Entscheidung hoben die Richter das Urteil der vorherigen Instanz auf.

Bestattungspflicht naher Angehöriger
(OVG Lüneburg 2002-12-09      8 LA 158/02)

Die nahen Angehörigen eines Verstorbenen sind dazu verpflichtet, für dessen Bestattung zu sorgen.
Zu diesem Personenkreis gehören nicht nur die Kinder und der Ehegatte, sondern auch die Geschwister des Verstorbenen.

Kinder müssen die Beerdigung ihrer Eltern bezahlen
(VG Karlsruhe 2001-07-10      11 K 2827/00)

Leibliche Kinder müssen die Beerdigungskosten für ihre Eltern übernehmen, auch wenn sie keine persönliche Bindung gehabt haben. Eine solche landesrechtliche Bestattungspflicht verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Gewohnheitsrechtlich sind die nächsten Familienangehörigen, und nicht die Erben für die Totenfürsorge verantwortlich.

Beerdigungskosten bei Unterhaltspflichtverletzung
(VG Gießen 2000-04-05     8 E 1777/98)

Die Beerdigungskosten für einen gestorbenen Elternteil muss ein Kind auch dann tragen, wenn der Verstorbene häufig seine Unterhaltspflichten verletzt hat. Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage einer Tochter ab, die sich dagegen gewandt hatte, die Kosten für die Beerdigung ihres Vaters tragen zu müssen. Sie hatte argumentiert, ihr Vater habe ständig seine Unterhalspflichten verletzt. Die Totenfürsorge sei Sache der nächsten Familienangehörigen und gelte auch bei der Verletzung derartiger Pflichten. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn der Gestorbene zu Lebzeiten an dem Angehörigen ein Verbrechen gegangen hätte.

Verstorbener hat vor seinem Tod nicht in der Gemeinde gelebt -vierfache Friedhofsgebühr rechtens
(VG Neustadt/Weinstrasse     1 K 23/01)

Von den Hinterbliebenen eines Verstorbenen darf eine Gemeinde das Vierfache der sonst üblichen Friedhofsgebühren verlangen, wenn der Verstorbene vor seinem Tod nicht in der Gemeinde gewohnt hat.
In dem konkreten Fall wies das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße die Klage eines Mannes ab, dessen verstorbene Frau in ihrem Heimatort im Familiengrab beigesetzt worden war. Beide wohnten nicht in der Gemeinde. Um seiner Frau den letzten Wunsch zu erfüllen, hatte der Mann die um das Vierfache erhöhte Friedhofsgebühr zunächst akzeptiert, nach der Beisetzung aber als sittenwidrig abgelehnt.
Die Richter befanden: Eine solche Praxis sei nicht sittenwidrig. Denn für Friedhöfe könne in der Regel keine Kostendeckung erreicht werden. Da Ortsfremde im Gegensatz zu den Einwohnern nicht bereits durch ihre Steuern zur Friedhofsunterhaltung beigetragen hätten, dürften von ihnen höhere Entgelte verlangt werden.

Toter Ehemann darf auch bei Umzug der Witwe weiter "ruhen"
(VerwG Koblenz    2 K 367/03.KO)

Zieht eine Witwe nach dem Tod ihres Ehemannes um, so darf der deshalb nicht einfach auf einen anderen Friedhof umgebettet werden. Dies entschied das Koblenzer Verwaltungsgericht zu Gunsten einer klagenden Witwe, deren Ehemann - weil sie sich räumlich um rund 60 Kilometer veränderte - umgebettet werden sollte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass in einem derartigen Fall die Würde des Toten und das Empfinden der Gesellschaft einer Störung der Totenruhe nicht zulasse.

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